Erfahrener Schreiberling
Date of registration: Oct 9th 2002
Location: Also ich muss ins Hauptgebäude nur 2x lang hinfallen...
Occupation: WAS?!?! WIE?!?! ICH BIN STUDENT?!?!
Quoted
Original von cowhen
es geht doch nur um einge gebühr, die beim rückmelden nach einer studienunterbrechung erhoben wurde, oder?
Quoted
Soweit auch Studierende, die nicht Kläger der Ausgangsverfahren sind, möglicherweise Erstattungsansprüche auf Rückgewährung entrichteter Gebühren geltend machen können, sind die damit verbundenen finanziellen Wirkungen mittelbare Folge der in § 120 a Abs. 3 Satz 2 UG BW getroffenen Gestaltungsentscheidung des baden-württembergischen Gesetzgebers. Dieser hat die Fälligkeit der Gebühr ausdrücklich an die Rückmeldung und nicht an einen der Bestandskraft fähigen und damit einen selbständigen Rechtsgrund bildenden Gebührenbescheid gebunden. Auf Grund dessen greift das "Rückabwicklungsverbot" des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht ein.
Erfahrener Schreiberling
Date of registration: Oct 9th 2002
Location: da drüben, gleich dort.
Occupation: Warum? Hmm, weil ich sonst nix mit meiner Zeit anzufangen weiß :D
Quoted
NHG § 12
Verwaltungskostenbeitrag
Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben für ihren Träger von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro und für jedes Trimester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 33 Euro.