Original von Pendragon
bei Frage 8 wäre ich mir nicht sicher. Es geht ja im Endeffekt um de Patentierbarkeit und auf S. 12 im skript steht:
§ 5 Patentgesetz (PatG)
- Gewerbliche Anwendbarkeit, Heilverfahren
(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann
(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes (1)…...
Heilverfahren (methods of treatment), Operationstechniken usw. sind nicht patentierbar (anders in U.S.A.)
Teschnich ist es bestimmt aber in der Frage steht ja: Technizität für paentierfähigkeit...
Gefragt ist doch ob das Verfahren einen technischen Charakter (im Sinne des Patentgesetz) besitzt, und das ist auf Seite 8 im Skript definiert.
"BGH: „Technisch ist eine Lehre zum
(1) planmäßigen Handeln
(2) unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte
(3) zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs,
(4) der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit
die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.“"
Das ist alles gegeben, und bei den vorliegenden Daten kann scheinbar kein Mensch den Teil des Rechners übernehmen. Siehe dazu
hier (Abs. 2) und
dort.