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Original von cipi
Frage 15: Was sind alles „Hochschulerfinder“ gemäß §42 ArbErfG (neue Fassung)? (5 Punkte)
- Professoren
- Student (ohne Anstellungsvertrag)
- Assistenten
- Technische Assistenten (MTA, CTA..)
- Verwaltungsangestellte
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Original von Skript Seite 43
jetzt: „an Hochschulen“,
früher: „von Hochschullehrern und Hochschulassistenten“
„an Hochschulen“: d.h.: alle Beschäftigten (nicht nur Wissenschaftler)
„Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten“, d.h. für alle Erfindungen (dienstliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, Drittmittelprojekte) --- Die Universität muss in Drittmittelverträge eingebunden werden.
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Sommla
Was wäre denn die Antwort auf diese Frage:
Frage 18: Was passiert, wenn die Marke nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes benutzt wird?
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Marken sind..
•ausgezeichnete und sehr wichtige Marketinginstrumente
•schützen einen Firmennamen oder einen Produktnamen für „alle Zeiten“
•(Verlängerung durch Gebührenzahlung alle 10 Jahre!!)
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Nicht benutzte Zeichen entfalten keine Rechtswirkung mehr, d.h. man kann nicht mehr
erfolgreich klagen oder Widerspruch einlegen, wenn der Gegner sich auf die Nichtbenutzung
beruft. Dies ist durch eine (Wieder)
Aufnahme der Benutzung heilbar.
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§ 5 Patentgesetz (PatG)
- Gewerbliche Anwendbarkeit, Heilverfahren
(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann
(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes (1)…...
Heilverfahren (methods of treatment), Operationstechniken usw. sind nicht patentierbar (anders in U.S.A.)
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Markenformen: Wortmarken, Bildmarken(Logos, komplexe Darstellungen), kombinierte Wort-Bild-Marken, 3dim-Formen, einschließlich Warenverpackungen (nicht funktionell bedingte Form), reine Farbmarke (hohe Anforderungen an Unterscheidungskraft s.u., daher selten), Hörmarke (z.B. Rundfunksender, Telekom), noch keine Geruchsmarke, da bislang nicht darstellbar (hinterlegbar).
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Original von DrChaotica
Danke für den Link!
Bei Frage 16 würde ich die Verpackung rein-, und den Slogan herausnehmen:
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Original von oixio
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Original von DrChaotica
Danke für den Link!
Bei Frage 16 würde ich die Verpackung rein-, und den Slogan herausnehmen:
Slogan bin ich mir nicht sicher - aber die ÜBLICHE Warenverpackung darf nicht geschützt werden, das muss für Mittbewerber frei bleiben - genauso wir die Warenbezeichnung "Tisch", "Buch" etc
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Original von oixio
6)
Hauptanspruch.
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Frau Läufer
Technizität hier vorhanden wegen technischer
Anwendung - keine Erschöpfung in rein gedanklichen Anweisungen oder reiner
Software.
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Hamster Inside(R)
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Location: Bad Oeynhausen
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