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Quoted
(Vertrag, Artikel 5.6)
Übersteigen die Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus einem in Anspruch genommenen unverzinslichten Staatsdarlehen nach (..) [dem] BAföG, swie die Verpflichtungen aus diesem Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Tilgungsrate des Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen nachweislich zusammen die Grenze von EUR 15.000,00 so wird das Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen von der KfW auf Antrag in dem die verschuldungsgrenze übersteigendem Umfang erlassen. (..)
Quoted
(NHG, Artikel 11, Absatz 4.2)
Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studienbeitragsdarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach (..) BAföG 15 000 Euro überschreitet.
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Guru
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Vielleicht bin ich blind, aber wo genau siehst Du hier die Rechtswidrigkeit?Quoted
Original von Warui
Gestern habe ich mir einen Vertrag der NBank (die für das so genannte "Niedersächsische Studienbeitragsdarlehen" zuständig ist) generieren lassen und bin darin auf folgenden Passus gestoßen:
Quoted
(Vertrag, Artikel 5.6)
Übersteigen die Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus einem in Anspruch genommenen unverzinslichten Staatsdarlehen nach (..) [dem] BAföG, swie die Verpflichtungen aus diesem Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Tilgungsrate des Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen nachweislich zusammen die Grenze von EUR 15.000,00 so wird das Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen von der KfW auf Antrag in dem die verschuldungsgrenze übersteigendem Umfang erlassen. (..)
Soweit ist das deutlich: Wer BAföG kriegt und damit auf 10.000 € Schulden (BAföG-Schuldenhöchstgrenze) kommt innerhalb der Regelstudienzeit (+ max. 4 Semester), und in seinem (konsekutiven) Studiengang über 10 Semester à 500 € kommt (Hier lohnt es sich also, länger zu studieren ...oO), der muss trotzdem "nur" 5000 € zahlen. Ist an sich ja nicht weiter erstaunlich oder neu, ABER () an dieser Stelle ist der Vertrag rechtswidrig (Ich bin mir nur noch nicht sicher, welcher Gruppe der Rechtswidrigkeiten er zuzuordnen ist).
Im NHG, dem Niedersächsischem Hochschulgesetz steht dazu nämlich:
Quoted
(NHG, Artikel 11, Absatz 4.2)
Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studienbeitragsdarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach (..) BAföG 15 000 Euro überschreitet.
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Ich verstehe es immer noch nicht vollständig, dafür sind Deine Ausführungen deutlich zu knapp.Quoted
Original von Warui
@Joachim:
"Die Rückzahlung (..) entfällt (..)"
im Gegensatz zu
"Der Betrag, der die Grenze (..) übersteigt, entfällt"
so interpretierst, daß das komplette Studiendarlehen erlassen wird, sobald die Höchstgrenze erreicht ist. Ich sehe das anders, denn dort steht das Wort "soweit", das ist hier so wie ich das sehe als "in dem Maße, in dem" zu verstehen (sonst würde dort "falls" stehen). Also findet auch hier eine Deckelung bei 15.000 EUR statt. Alles andere wäre ja auch ziemlich ungerecht gegenüber Leuten, die insgesamt nur auf 14.999 EUR kommen.Quoted
"Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studienbeitragsdarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach (..) BAföG 15 000 Euro überschreitet."
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