This post has been edited 1 times, last edit by "neweb" (May 25th 2007, 10:59pm)
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Quoted
§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quoted
Auch nach der Neufassung des Tatbestandes ist die Verschaffung des Zugangs zu Daten unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen nur strafbewehrt, wenn der Täter unbefugt
handelt. Nicht strafbar ist daher z. B. das Aufspüren von Sicherheitslücken im EDVSystem
eines Unternehmens, soweit der „Hacker“ vom Inhaber des Unternehmens mit
dieser Aufgabe betraut wurde.
Quoted
Daher wird in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschlagen, die Vorbereitung einer Straftat nach §§ 202a
und 202b StGB durch Herstellen, Verschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder
sonst Zugänglichmachen von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer
solchen Tat ist, unter Strafe zu stellen.
This post has been edited 1 times, last edit by "julianr" (May 26th 2007, 3:03am)
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Original von julianr
Wenn man eine bösartige Absicht jetzt mal beim Schreiben/Bereitstellen festmachen könnte... klingt für mich so, als wäre im Zweifel die Art des Programms entscheidend. Und die ist bei nmap halt schon schlimm genug. Und selbst wenn sich durch ein Wunder kein Kläger finden sollte, ist es irgendwie kein tolles Gefühl, in einer Grauzone herumzulaufen. Ähnlich ätzend wie Softwarepatente, imho.
Quoted
Original von DrChaotica
Dabei ist die Informationstechnik gar nicht völlig auf dem Nichts aufgebaut, diesen ganzen Kram braucht man doch nur mit den rechtlichen Grundlagen für Schlüsseldienste oder so etwas zu vergleichen. Dort ist es bestimmt auch nicht legal, Anleitungen oder Geräte zum Öffnen von Schlössern des Typs XY zu verbreiten, aber man nimmt den Fachleuten doch auch nicht ihre Berufsgrundlage weg, indem man allein schon den Besitz oder die Herstellung der nötigen Werkzeuge kriminalisiert. Oder zumindest eine rechtliche Grauzone dafür erzeugt. Und eine Zertifizierung von 'TrustedSchlüsseldiensten' (...natürlich nicht, um sicherzustellen, dass der Universalöffner vom Geheimdienst überall funzt...) gibts bestimmt auch nicht, absurd.
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Original von migu
*auchhabenwill*Quoted
Original von neweb
Ich habe mit grade erst ein Pickset vom SSDeV bestellt: