Versicherungsmakler
Date of registration: Dec 11th 2003
Location: Celle / Hannover Recht-hab-Quote : 100% Schläge für Kaos : 17 Signaturenverachter
Occupation: Informatik
Quoted
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakte
Dem Prüfling wird auf Antrag nach Ende jedes Prüfungszeitraums, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
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