Quoted from "Entwurf_neuePO-Inf-v12.pdf"
§ 13
(8) Die Prüfungsleistungszahl (PLZ) errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der
Noten aller bisher bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsleistungen einschließlich der
Bachelor- bzw. Masterarbeit. Bei der Durchschnittsbildung wird die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die PLZ
wird für jeden Prüfungszeitraum auf der Basis der für diesen Prüfungszeitraum gemeldeten so-
wie aller vorher abgelegten Prüfungsleistungen berechnet und ausgewiesen. Die im Rahmen
des Freiversuchs gemäß § 14 Abs. 6 abgelegten, nicht bestandenen Prüfungsleistungen
sowie ein erstmaliger erfolgloser Versuch einer Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 8 Satz 1 ge-
hen nicht in die Berechnung der Leistungskennzahl ein.
§15
(6) Im Rahmen der Bachelor-Prüfung gelten während der ersten 4 Fachsemester pro Semester
max. 4 mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen als nicht unternommen, wenn sie
studienbegleitend erstmals und gemäß Studienplan (§10 Studienordnung) abgelegt werden
(Freiversuch). Sind mehr als 4 Prüfungsleistungen pro Semester mit „nicht ausreichend“ bewer-
tet, so gelten die 4 dieser Prüfungsleistungen mit den höchsten Kreditpunktzahlen als Freiver-
suche. Ein Verschieben der Freiversuche über das jeweilige Semester hinaus ist auch bei Vor-
liegen triftiger Gründe nicht zulässig. Satz 1 ist nicht auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die
gemäß § 12 Abs. 2 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gelten.
§22
Die Bachelorprüfung ist ungeachtet des § 23 endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungszahl
der Bachelorprüfung (§ 14 Abs. 8) nach dem vierten oder einem höheren Fachsemester
4,1 oder schlechter lautet.
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