§ 16 Wiederholung
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Die Anmeldung zu einer Wiederholung einer nicht bestandenen Pflichtprüfung in einem Basismodul der Bachelorprüfung (Kompetenzbereiche 1.1-1.3) muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Ansonsten gilt die Wiederholungsprüfung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
(8) Im Rahmen der Bachelor-Prüfung gelten während der ersten 5 Fachsemester alle erstmals abgelegten nicht bestandenen Prüfungsleistungen als nicht unternommen (Freiversuch). Ein Verschieben der Freiversuche über das fünfte Semester hinaus ist auch bei Vorliegen triftiger Gründe nicht zulässig. Satz 1 ist nicht auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die gemäß § 13 Abs. 3 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gelten.
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