Die e-mail adresse is doch eh öffentlich im internet kein großes geheimnisBitte nicht ungefragt E-Mail Adresse von Leuten im Internet veröffentlichen, sofern sie nicht drum gebeten haben.
Und zur "Unpünktlichkeit": das ist ganz normal. Der gute Mann ist schließlich nicht hauptamtlich Dozent sondern macht das quasi nebenbei. Und ich finde wir sollten froh sein, dass er das macht, denn seine Vorlesung ist echt gut! Ist es da tatsächlich so entscheidend für euch, ob die Note ein paar Wochen früher oder später kommt?
Grüße,
Fritz
Nein ist sie nicht. Versuch mal sie zu googlen. Und auf seiner Website steht auch eine andere Kontaktadresse.Die e-mail adresse is doch eh öffentlich im internet kein großes geheimnis
This post has been edited 1 times, last edit by "Schokoholic" (Mar 18th 2010, 6:15pm)
Dass er uns verantwortlich machen kann, glaub ich nicht, da er nicht nachweisen könnte, dass Spammer die eMail aus dem Forum haben. Aber er könnte auf verschiedenen Wegen für Löschung sorgen - mehr Arbeit für die Moderatoren.Die e-mail adresse is doch eh öffentlich im internet kein großes geheimnis
This post has been edited 2 times, last edit by "Cid" (Mar 18th 2010, 6:50pm)
Quoted
Mit der ersten Prüfungsteilnahme ist das Modul gewählt!
aus den Folien raus, wenn euch das nicht bekannt vorkommt... ihr seid groß, eigenständig - lest selber die PO - bevor ihr in der Falle sitzt...Quoted
Nach Nichtbestehen einer Prüfung muss man sich spätestens im Folgejahr erneut für die Prüfung anmelden, sonst geht ein weiterer Versuch verloren! (€dit: gehört nicht zu AG-Fächern... aber muss man trotzdem wissen!!!)
This post has been edited 1 times, last edit by "Cid" (Mar 19th 2010, 3:53pm)
Nach Nichtbestehen einer Prüfung muss man sich spätestens im Folgejahr erneut für die Prüfung anmelden, sonst geht ein weiterer Versuch verloren!
(2) 1Mit der Anmeldung zu einer Prüfungsleistung wird auch das zugehörige Modul und der zugehörige
Kompetenzbereich gewählt. 2Die Wahl eines Kompetenzbereichs oder eines Moduls wird nur aufgeho-
ben, wenn alle zugehörigen angemeldeten Prüfungsleistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 (zulässiger
Rücktritt) oder § 17 Abs. 2 Satz 2 (Rücktritt aus triftigen Gründen) als nicht unternommen gelten.
Fang ich mal unten an... im Gegensatz zu vielen Bachelorstudenten hab ich wohl den Kram gelesen...Nach Nichtbestehen einer Prüfung muss man sich spätestens im Folgejahr erneut für die Prüfung anmelden, sonst geht ein weiterer Versuch verloren!
Das ist hier an dieser Stelle etwas irreführend. Dieser Satz gilt NUR für Pflichtprüfungen in Basismodulen im Bachelor! Sorry, das musste ich noch mal klarstellen.
Lest die Prüfungsordnung!
This post has been edited 1 times, last edit by "Cid" (Mar 19th 2010, 3:45pm)
This post has been edited 3 times, last edit by "Cid" (Mar 20th 2010, 3:14pm)