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§ 11 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die nach § 9 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlichen Kom-
petenzbereiche und Module einschließlich des Moduls Masterarbeit bestanden sind und mindestens 120
ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen
Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.
§ 9 Aufbau und Inhalt der Prüfung
1 Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgenommen. 2 Sie besteht aus Kompetenzbereichen mit zu-
geordneten Modulen sowie dem Modul „Masterarbeit“ nach Anlage 2. 3 Die den Modulen zugeordneten
Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem Modulkatalog.
§ 16 Wiederholung
(1) 1 Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. 2 Eine nicht bestandene Prüfungs-
leistung kann zweimal wiederholt werden. 3 Die Anmeldung zu einer Wiederholung einer nicht bestande-
nen Pflichtprüfung in einem Basismodul der Bachelorprüfung (Kompetenzbereiche 1.1-1.3) muss inner-
halb eines Jahres erfolgen. 4 Ansonsten gilt die Wiederholungsprüfung als mit "nicht ausreichend" bewer-
tet. 5 Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
(2) 1 In der letzten Wiederholung darf für eine tatsächlich erbrachte schriftliche Prüfungsleistung nach
§ 14 Abs. 3 in einem Basis- oder Fachmodul der Bachelorprüfung die Note „nicht ausreichend“ nur nach
mündlicher Ergänzungsprüfung erteilt werden. 2 Diese mündliche Ergänzungsprüfung wird von einem
Prüfenden und einem Beisitzenden abgenommen; im Übrigen gilt § 14 Abs. 4 entsprechend. 3 Nach
mündlicher Ergänzungsprüfung kann maximal die Note "ausreichend (4.0)" vergeben werden. 4 Die münd-
liche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
§ 17 oder § 18 Anwendung fanden.
Ich würde sogar fast so weit gehen, zu sagen, dass du nicht mal das Modul abschließen musst, sofern es keine obere Grenze für die Anzahl der Module im entsprechenden Bereich gibt. Da die meisten Module bei uns ja nur aus einer Vorlesung bestehen, wäre es sonst auch schwierig, ein Modul anderweitig zu bestehen.Nicht bestandene Prüfungen musst du nicht wiederholen, wenn du das entsprechende Modul durch andere Prüfungen abschließt.
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§ 11 Bestehen und Nichtbestehen
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(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.
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§ 16 Wiederholung
(1) … Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.
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§ 11 Bestehen und Nichtbestehen
…
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.
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Wie schon in den Beiträgen über mir angesprochen (von Sebastian um genau zu sein), geht es dabei doch um die nach §9 erforderlichen Prüfungsleistungen ... die es im Masterstudiengang gar nicht gibt (bis auf Masterarbeit), da alles Wahlveranstaltungen und nicht Pflichtveranstaltungen sind. Insofern dürfte §11 (2) bei allen Vorlesungen im Masterstudiengang (weil nicht erforderlich nach §9) nicht greifen. Darauf bezog sich meine Frage.
This post has been edited 2 times, last edit by "Mr.Martin" (May 12th 2014, 3:18pm)
Zur Klarstellung:
Ich kann eine nicht besandene Vorlesung, und somit das nicht bestandene Modul (weil meist/immer nur 1 Vorlesung pro Modul) in einem KKB (zb. theoretische Informatik) einfach durch eine eine andere Vorlesung und somit auch anderes Modul desselben KKBs ersetzen, indem ich mich einfach nicht mehr für die nicht bestandene Prüfung anmelde?