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  • "stevewilson" started this thread

Posts: 69

Date of registration: Mar 22nd 2010

1

Tuesday, March 15th 2011, 12:50pm

Nichtbestehen im Master

Hallo,

was ist wenn ich im Master eine Prüfung mit 5,0 abschließe? Ist das Pflicht, dieselbe Prüfung
nochmal nachbzuholen, oder kann ich stattdessen was anderes machen? Bisher war ich mir sicher, dass ich
was anderes machen kann, aber die PO äußert sich dazu nicht.

Unten sind die relevanten Paragraphen. Da wird dazu nichts geschrieben.

Quoted


§ 11 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die nach § 9 in Verbindung mit Anlage 2 erforderlichen Kom-
petenzbereiche und Module einschließlich des Moduls Masterarbeit bestanden sind und mindestens 120
ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.
(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen
Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.

§ 9 Aufbau und Inhalt der Prüfung
1 Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgenommen. 2 Sie besteht aus Kompetenzbereichen mit zu-
geordneten Modulen sowie dem Modul „Masterarbeit“ nach Anlage 2. 3 Die den Modulen zugeordneten
Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem Modulkatalog.

§ 16 Wiederholung
(1) 1 Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. 2 Eine nicht bestandene Prüfungs-
leistung kann zweimal wiederholt werden. 3 Die Anmeldung zu einer Wiederholung einer nicht bestande-
nen Pflichtprüfung in einem Basismodul der Bachelorprüfung (Kompetenzbereiche 1.1-1.3) muss inner-
halb eines Jahres erfolgen. 4 Ansonsten gilt die Wiederholungsprüfung als mit "nicht ausreichend" bewer-
tet. 5 Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
(2) 1 In der letzten Wiederholung darf für eine tatsächlich erbrachte schriftliche Prüfungsleistung nach
§ 14 Abs. 3 in einem Basis- oder Fachmodul der Bachelorprüfung die Note „nicht ausreichend“ nur nach
mündlicher Ergänzungsprüfung erteilt werden. 2 Diese mündliche Ergänzungsprüfung wird von einem
Prüfenden und einem Beisitzenden abgenommen; im Übrigen gilt § 14 Abs. 4 entsprechend. 3 Nach
mündlicher Ergänzungsprüfung kann maximal die Note "ausreichend (4.0)" vergeben werden. 4 Die münd-
liche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
§ 17 oder § 18 Anwendung fanden.

Sebastian

Trainee

  • "Sebastian" is male

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2

Tuesday, March 15th 2011, 1:09pm

Du kannst einfach eine andere Klausur schreiben. Nicht bestandene Prüfungen musst du nicht wiederholen, wenn du das entsprechende Modul durch andere Prüfungen abschließt.
Genau genommen kannst du das auch der PO entnehmen, denn "Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.". Mit diesem Satz schaust du in die Anlage 2 (Modulkataloge Master) und siehst, dass es keine einzige Pflichtveranstaltung gibt, sondern nur Kompetenzbereiche, aus denen du zwischen den angebotenen Veranstaltungen frei wählen kannst (es ist also, mit Ausnahme der MA, keine spezifische Prüfung erforderlich, um den Master zu bestehen).
try {MessageBox.Show(message);} catch(Exception e) {MessageBox.Show(e.Message);}

  • "Schokoholic" is male

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3

Wednesday, March 16th 2011, 8:44pm

Nicht bestandene Prüfungen musst du nicht wiederholen, wenn du das entsprechende Modul durch andere Prüfungen abschließt.
Ich würde sogar fast so weit gehen, zu sagen, dass du nicht mal das Modul abschließen musst, sofern es keine obere Grenze für die Anzahl der Module im entsprechenden Bereich gibt. Da die meisten Module bei uns ja nur aus einer Vorlesung bestehen, wäre es sonst auch schwierig, ein Modul anderweitig zu bestehen.

Ein anderes Beispiel sind die Nebenfächer: da darfst du nur ein Modul wählen, es gibt aber mehr als eine Vorlesung pro Modul, so dass du eine nicht bestandene Vorlesung durch andere Vorlesungen aus dem selben Modul ersetzen kannst. Das Modul musst du aber trotzdem abschließen.

4

Monday, May 12th 2014, 12:50pm

Ich habe an dieser Stelle eine Frage zu einem dritten Versuch bei einer Prüfungsleistung im Master.
Auf Nachfrage sagte mir Prof. Lipeck heute: "Nach dem dritten nicht bestandenen Versuch zu einer Prüfungsleistung wäre das Studium endgültig nicht bestanden."

Allerdings kann ich in der Prüfungsordnung, im relevanten §11, eine solche Regelung nicht finden! Es steht so nur in einem Foliensatz von Herrn Lipeck zur Vorstellung des Studiums zu Studienbeginn.

Ich würde vorsichtshalber ohnehin nicht zu einem dritten Versuch antreten sondern eine andere Veranstaltung wählen. Dennoch interessiert mich die rechtliche Grundlage dieser Regelung, falls es tatsächlich so nicht in der Prüfungsordnung zu finden ist.

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Arne

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5

Monday, May 12th 2014, 1:29pm

Nach §11 (2) bzw. §9 und §16 (letzterer ist hier den Prof. Lipeck wohl meint) reicht ein Nichtbestehen im dritten Versuch aus. Das passt doch auch zu Deiner Frage. Wenn Du eine Prüfungsleistung zum dritten mal nicht bestehst (§16 (1) 2) dann greift §11(2) und man hat die Masterprüfung endgültig nicht bestanden. Nebenbei sehen diese Paragraphen auch vor, dass ein drittmaliges Nicht-Bestehen unter normalen Voraussetzungen (vorherige Prüfung angetreten) durch eine mündliche Nachprüfung erst nicht-bestanden wurde.
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SammysHP

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6

Monday, May 12th 2014, 1:31pm

Quoted

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen

(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.


Quoted

§ 16 Wiederholung
(1) … Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.

7

Monday, May 12th 2014, 2:16pm

Quoted


§ 11 Bestehen und Nichtbestehen

(2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach § 9 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.


Wie schon in den Beiträgen über mir angesprochen (von Sebastian um genau zu sein), geht es dabei doch um die nach §9 erforderlichen Prüfungsleistungen ... die es im Masterstudiengang gar nicht gibt (bis auf Masterarbeit), da alles Wahlveranstaltungen und nicht Pflichtveranstaltungen sind. Insofern dürfte §11 (2) bei allen Vorlesungen im Masterstudiengang (weil nicht erforderlich nach §9) nicht greifen. Darauf bezog sich meine Frage.

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  • "Schokoholic" is male

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8

Monday, May 12th 2014, 3:04pm

Wie schon in den Beiträgen über mir angesprochen (von Sebastian um genau zu sein), geht es dabei doch um die nach §9 erforderlichen Prüfungsleistungen ... die es im Masterstudiengang gar nicht gibt (bis auf Masterarbeit), da alles Wahlveranstaltungen und nicht Pflichtveranstaltungen sind. Insofern dürfte §11 (2) bei allen Vorlesungen im Masterstudiengang (weil nicht erforderlich nach §9) nicht greifen. Darauf bezog sich meine Frage.

Ja, die Frage kam schon mal auf, allerdings im Zusammenhang mit Nebenfächern, die ja ebenfalls Wahlpflicht sind. In diesem Thread kannst du den Verlauf der Diskussion nachlesen, und ganz unten auf der ersten Seite findest du eine Antwort von Herrn Lipeck im Post von nano: https://forum.finf.uni-hannover.de/index…&threadID=10542 .

Ich finde diese Regel auch bescheuert, da man ja einfach etwas anderes wählen könnte und die Prüfung damit (für mich recht eindeutig) nicht erforderlich ist. Nach Meinung der Professoren hat man aber angeblich durch das Anmelden des letzten Versuchs (oder so) beschlossen, dass diese Prüfung für einen selbst erforderlich ist. Siehe auch der letzte Post in dem verlinkten Thread.

9

Monday, May 12th 2014, 3:17pm

Ok, danke, den Beitrag hatte ich auch schon mal gelesen. Die Frage ist nur, warum das in der Prüfungsordnung nicht so bzw. imho sogar ganz anders drinsteht. Es liest ja nicht jeder regelmäßig im Forum oder fragt beim Prüfungsausaschuss nach, wenn die PO recht eindeutig ist (was sie hier ist, finde ich). Wie dem auch sei, einen dritten Prüfungsversuch sollte man also sicherheitshalber vermeiden.

Zur Klarstellung:
Ich kann eine nicht besandene Vorlesung, und somit das nicht bestandene Modul (weil meist/immer nur 1 Vorlesung pro Modul) in einem KKB (zb. theoretische Informatik) einfach durch eine eine andere Vorlesung und somit auch anderes Modul desselben KKBs ersetzen, indem ich mich einfach nicht mehr für die nicht bestandene Prüfung anmelde?

This post has been edited 2 times, last edit by "Mr.Martin" (May 12th 2014, 3:18pm)


  • "Schokoholic" is male

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10

Monday, May 12th 2014, 8:10pm

Zur Klarstellung:
Ich kann eine nicht besandene Vorlesung, und somit das nicht bestandene Modul (weil meist/immer nur 1 Vorlesung pro Modul) in einem KKB (zb. theoretische Informatik) einfach durch eine eine andere Vorlesung und somit auch anderes Modul desselben KKBs ersetzen, indem ich mich einfach nicht mehr für die nicht bestandene Prüfung anmelde?

Genau.