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§ 16 Wiederholung
(1) 1Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. 2Eine nicht bestandene Prüfungs-
leistung kann zweimal wiederholt werden. 3Die Anmeldung zu einer Wiederholung einer nicht bestande-
nen Pflichtprüfung in einem Basismodul der Bachelorprüfung (Kompetenzbereiche 1.1-1.3) muss inner-
halb eines Jahres erfolgen. 4Ansonsten gilt die Wiederholungsprüfung als mit "nicht ausreichend" bewer-
tet. 5Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
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