cowhen, du warst schneller als ich!
Nur eine kleine Zusatzinformation.
In der
Prüfungsordnung kann man das meiste nachlesen. Leider ist es oftmals etwas schwammig gehalten. Von einer konkreten Frist (in Tagen) ist dort z.B. nicht die Rede.
In
§11 (Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß) Abs (2) steht u.a.:
Bei Krankheit ist ein ärztliches, im Zweifelsfall ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen.