Quoted
Original von vier
hm ich hab die Erfahrung gemacht, das "Nachschreibeklausuren" im Folgesemester meist etwas schwieriger als die Regelklausuren waren.
Quoted
Original von migu
Wenn sich also abzeichnet, dass du die Vorlesung eh nicht ein zweites Mal wirst hören können, dann schreib die Klausur besser so früh wie möglich nach.
(Natürlich solltest du dich im 2. Semester nur dann zur ThI-Prüfung anmelden, wenn du dir relativ sicher bist, sie bestehen zu können.)
Quoted
Original von Hypathia
Habe ich recht? ich verstehe nicht genau die Freiversuch Bedingungen.
kann Jemand erzählen (nochmal)
Quoted
Die grosse PO spricht: $15(7) Im Rahmen der Bachelor-Prüfung gelten während der ersten 4 Fachsemester pro Semester
max. 4 mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen als nicht unternommen, wenn sie
studienbegleitend erstmals und gemäß Studienplan (§10 Studienordnung) abgelegt werden
(Freiversuch). Sind mehr als 4 Prüfungsleistungen pro Semester mit „nicht ausreichend“ bewertet,
so gelten die 4 dieser Prüfungsleistungen mit den höchsten Kreditpunktzahlen als Freiversuche.
Ein Verschieben der Freiversuche über das jeweilige Semester hinaus ist auch bei Vorliegen
triftiger Gründe nicht zulässig. Satz 1 ist nicht auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die
gemäß § 13 Abs. 3 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gelten.
Quoted
Prüfungsordnung §15(7)
(7) Im Rahmen der Bachelor-Prüfung gelten während der ersten 4 Fachsemester pro Semester
max. 4 mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistungen als nicht unternommen, wenn sie
studienbegleitend erstmals und gemäß Studienplan (§10 Studienordnung) abgelegt werden
(Freiversuch).
Quoted
Prüfungsordnung §15(7)
Sind mehr als 4 Prüfungsleistungen pro Semester mit „nicht ausreichend“ bewertet,
so gelten die 4 dieser Prüfungsleistungen mit den höchsten Kreditpunktzahlen als Freiversuche.
Quoted
Prüfungsordnung §15(7)
Ein Verschieben der Freiversuche über das jeweilige Semester hinaus ist auch bei Vorliegen
triftiger Gründe nicht zulässig. Satz 1 ist nicht auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die
gemäß § 13 Abs. 3 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gelten.
This post has been edited 2 times, last edit by "Benjamin" (Mar 3rd 2004, 8:59pm)
Date of registration: Dec 11th 2001
Location: Hämelerwald
Occupation: Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Forschungszentrum L3S, TU Braunschweig)
§ 13 (1) der Prüfungsordnung in Verbindung mit § 15 (7) und dem in diesem Thread bereits geschriebenen wird Deine Frage beantworten.
Quoted
Original von ente
nochmal die Frage: Ist ein Nichterscheinen zur Klausur über einen Freiversuch abgedeckt ?
Klar das die anderen Voraussetzung erfüllt sein müssen.
This post has been edited 1 times, last edit by "Joachim" (Mar 29th 2004, 7:54pm)
Date of registration: Dec 11th 2001
Location: Hämelerwald
Occupation: Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Forschungszentrum L3S, TU Braunschweig)
Nochmal in komprimierter Form:
Quoted
Original von ente
Also, wenn ich das richtig gelesen habe bin ich auf der sicheren Seite , mit dem Freiversuch.
Und brauche mir kein Atest besorgen ?
This post has been edited 1 times, last edit by "Joachim" (Mar 29th 2004, 8:27pm)