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ice-cream

Junior Schreiberling

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1

Thursday, February 10th 2011, 5:31pm

Wie oft darf man eine Prüfung wiederholen die außerhalb...

Wie oft darf man eine Prüfung wiederholen die außerhalb der bereichen 1.1-1.3 liegt?

(1) 1Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. 2Eine nicht bestandene Prüfungsleistung
kann zweimal wiederholt werden. 3Die Anmeldung zu einer Wiederholung einer nicht bestandenen
Pflichtprüfung in einem Basismodul der Bachelorprüfung (Kompetenzbereiche 1.1-1.3) muss innerhalb
eines Jahres erfolgen. 4Ansonsten gilt die Wiederholungsprüfung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
5Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

Nehmen wir mal als beispiel ein AG-Fach Kapitel des Rechts?

Darf man das sooft wiederholen wie man will, weil es nich in dem bereich liegt?

oder kann man einfach nach einer nicht bestandenen prüfung das fach einfach liegen lassen was anderes machen im falle ag fächer

SunshineSunny

Sonnenscheinchen auf'm Campus

2

Thursday, February 10th 2011, 5:53pm

Hey,

nein... das 1.1.-1.3 gilt nur für den 3 Abschnitt...

Quoted

2Eine nicht bestandene Prüfungsleistung
kann zweimal wiederholt werden.


Hier steht wie oft du wiederholen darfst. Alle Prüfungen zweimal.

Quoted

3Die Anmeldung zu einer Wiederholung einer nicht bestandenen
Pflichtprüfung in einem Basismodul der Bachelorprüfung (Kompetenzbereiche 1.1-1.3) muss innerhalb
eines Jahres erfolgen.


Und hier steht wie das mit der Anmeldung in 1.1 - 1.3 Fächern ist.
Manche Männer bemühen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen.
Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen z.B. der Relativitätstheorie.

  • "Schokoholic" is male

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3

Friday, February 11th 2011, 11:23am

Was man noch dazu sagen sollte: wenn du in einem AG-Fach zweimal durchgefallen bist brauchst du es nicht unbedingt ein drittes Mal schreiben. Du kannst dir statt dessen einfach ein anderes AG-Modul aussuchen und das erste ignorieren. Da steht dann zwar eine 5.0 auf deinem Notenspiegel (glaube ich), aber du wirst nicht exmatrikuliert. Selbst ausprobiert habe ich das noch nicht, aber rein theoretisch sollte es gehen.

  • "Schokoholic" is male

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4

Friday, February 11th 2011, 11:55am

Thread verschoben in Studium Allgemein, da es sich um eine Prüfungsordnungsfrage handelt.

Nachtrag:
Wenn ich mir folgenden Absatz aus der Prüfungsordnung so angucke, dürfte man sogar drei mal durch ein AG-Fach durchfallen, ohne dass es irgendwelche Konsequenzen hat. Einfach deshalb, weil nicht genau diese Prüfung "nach Anlage 1 erforderlich ist", sondern irgend eine aus dem Bereich AG.

Quoted

(2) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach Anlage 1 erforderlich ist, gemäß § 16 nicht mehr möglich ist.

Alle Angaben wie immer ohne Gewähr. ;) Bevor jemand sowas ausprobiert, sollte er sich beim Prüfungsausschuss erkundigen ob das so stimmt.

ice-cream

Junior Schreiberling

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5

Friday, February 11th 2011, 12:34pm

Hey danke,
wäre Frau kerstin.gries@zuv.uni-hannover.de die richtige ansprechpartnerin dafür?

SunshineSunny

Sonnenscheinchen auf'm Campus

6

Friday, February 11th 2011, 3:09pm

Prüfungsausschuss ist Frau Szczerbicka hsz@sim.uni-hannover.de

Frau Gries ist nur die Ansprechpartnerin des Prüfungsamtes für uns Informatiker. Nicht aber unbedingt die Dame, die das letzte Sagen in Prüfungsangelegenheiten hat.
Manche Männer bemühen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen.
Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen z.B. der Relativitätstheorie.

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Friday, February 11th 2011, 3:46pm

Prüfungsausschuss ist Frau Szczerbicka hsz@sim.uni-hannover.de

Frau Gries ist nur die Ansprechpartnerin des Prüfungsamtes für uns Informatiker. Nicht aber unbedingt die Dame, die das letzte Sagen in Prüfungsangelegenheiten hat.
Dankeschön habe mal ne mail an beide geschrieben :)

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Junior Schreiberling

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Monday, February 14th 2011, 2:33pm

So hier nun die Antwort falls es auch andere interessiert...

es ist richtig, dass im AG-Bereich nicht bestandene Prüfungen nicht erneut angemeldet werden müssen.


Allerdings bleibt die Wahl des Moduls bestehen (vgl § 15 Abs 2) , in dem Beispiel darf also nur aus dem Bereich Rechtliche Aspekte ein anderes Fach gewählt werden.



zb. technikrecht oder recht für ingenieure usw...